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Psychotherapeutische Sprechstunde

Für gesetzlich Versicherte

Für einen Erstkontakt mit neuen Patient/innen biete ich nach vorheriger Terminvereinbarung im Rahmen der sog. Psychotherapeutischen Sprechstunde zunächst die Durchführung von bis zu 3 Sitzungen im Abstand von 2 bis 4 Wochen an, eine Sitzung dauert 50 Minuten.

Im Rahmen dieser Psychotherapeutischen Sprechstunde wird gemeinsam erwogen und entschieden, ob und in welcher Form (integrierte Gruppen- und Einzeltherapie bzw. Einzeltherapie) bzw. in welcher Häufigkeit eine weiterführende ambulante Behandlung sinnvoll sein könnte.

Um über die Psychotherapeutische Sprechstunde hinaus eine weiterführende Behandlung durchführen zu können, muss der/die Versicherte bei der gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag stellen und von dieser genehmigt bekommen. Das entsprechende Formular für gesetzlich Versicherte erhalten Sie in meiner Praxis. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist Ihre Krankenkasse in der Regel verpflichtet, dem Antrag zuzustimmen, meist liegt die Entscheidung innerhalb von 1-3 Wochen vor.

Beim Ersttermin der Psychotherapeutischen Sprechstunde erhalten Sie Hinweise zum Datenschutz, einen Anmeldebogen für meine Praxis und weitere Unterlagen. Hilfreich ist es, wenn Sie bereits zur psychotherapeutischen Sprechstunde Kopien von Arztberichten und Krankenhaus- bzw. Reha-Berichten mitbringen.

Einen allgemeinen Überblick über das ambulante psychotherapeutische Versorgungsangebot in Deutschland erhalten Sie über die Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).

Für Privatversicherte

Für Privatversicherte biete ich in analoger Weise ebenfalls bis zu 3 Kennenlerntermine an. Weiterführende Behandlungsmöglichkeiten richten sich nach den Rahmenvereinbarungen, die der/die Versicherte konkret mit der Privaten Krankenversicherung vereinbart hat oder die z. B. von der Beihilfe vorgegeben sind.

Die privatärztliche Behandlung in meiner Praxis erfolgt auf der Basis einer persönlichen vertraglichen Vereinbarung zwischen Patient/in und mir als Therapeut. Für die Abrechnung der privatärztlichen Behandlung weise ich darauf hin, dass ich auf Basis des §2 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) für die Erbringung bestimmter therapeutischer Leistungen (u. a. Gebührenordnungsziffern 861 und 862) regelhaft eine Gebührenhöhe mit 3,0-fachem Steigerungssatz erhebe. Dies gilt bereits für die das Erstgespräch. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Erstattung dieser Vergütungshöhe durch Erstattungsstellen (z. B. Private Krankenversicherung, Beihilfe u. a.) möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.